VG Wörth

Friedhof

In der politischen Gemeinde Postau bestehen zwei Friedhöfe in Postau und Oberköllnbach. Diese werden von der Gemeindeverwaltung Postau bzw. von der katholischen Kirchenstiftung Oberköllnbach verwaltet.

 

Für den Friedhof Postau ist die Gemeindeverwaltung Postau zuständig. 
Für den Friedhof Oberköllnbach ist die Katholische Kirchenstiftung zuständig.

Ansprechpartner:

Verwaltungsgemeinschaft Wörth a.d.Isar

Katholische Kirchenstiftung Oberköllnbach

Für den Friedhof Weng/Veitsbuch ist die Verwaltungsgemeinschaft Wörth a.d.Isar zuständig.

Ansprechpartnerin ist hier:

Frau Käufl

Informationen zu den Grabgebühren

Die Grabgebühren betragen für eine Nutzung von 15 Jahren:

Friedhof Weng

Friedhof Veitsbuch alter Teil

Friedhof Veitsbuch neuer Teil

Familiengrab: 145,00 €

Familiengrab: 145,00 €

Familiengrab: 185,00 €

Einzelgrab: 72,50 €

Einzelgrab:      72,50 €

Einzelgrab:       92,50 €

Weng + Veitsbuch - Urnen-Stelen: 1000,00 €

Weitere Gebühren sind in der Friedhofssatzung vorgesehen, u. a. für Fundamentherstellung, Leichenhausbenutzung, Grabmalerrichtung, Verwaltungskosten, etc.

 

Mehr Info: nina.kaeufl@vg.woerth-isar.de

Ansprechpartnerin ist hier:

Frau Käufl

Informationen zu den Grabgebühren

Die Grabgebühren betragen für eine Nutzung von 15 Jahren:

  • Reihengrab (Belegung max. 2 P.) = 365,00 €
  • Doppelgrab (Belegung max. 4 P.) = 730,00 €
  • einer Urnenerdgrabstelle = 365,00 €
  • einer Urnengrabstele (max. 2 Urnen) = 827,00 €

 

Bei der Erstbelegung eines Familiengrabes ist eine Gebühr von € 92,00,
bei der Erstbelegung eines Reihengrabes ist eine Gebühr von € 46,00
zur Deckung der Fundamentkosten zu bezahlen.

 

Weitere Gebühren sind in der Friedhofssatzung vorgesehen, u. a. für Fundamentherstellung, Leichenhausbenutzung, Grabmalerrichtung, Verwaltungskosten, etc.

 

Mehr Info: nina.seisenberger@vg.woerth-isar.de

Urnenstelen auf dem Wörther Friedhof

Die Gemeinde Wörth a.d.Isar hat als zusätzliche Bestattungsmöglichkeit Urnenstelen aufstellen lassen.

 

Auf dem Friedhof wurden drei Urnenstellen aufgestellt, die jeweils drei Grabstellen vorsehen. In jeder Grabstelle können zwei Urnen eingestellt werden. 

 

Selbstverständlich können, wie bisher auch, uneingeschränkt Urnenerdbestattungen durchgeführt werden, d. h. wenn für die Urne ein Erdgrab mit Grabstein bevorzugt wird, ist dies möglich.

Was ist bei einem Sterbefall zu tun?

Trotz Trauer und des Schmerzes über den Tod eines Angehörigen lassen sich wegen bestehender Rechtsvorschriften bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit dem Todesfall nicht umgehen. Das Folgende soll deshalb darüber informieren, was bei einem Sterbefall zu tun ist.

Tritt der Tod zu Hause ein, so muss zunächst sofort ein Arzt benachrichtigt werden, damit der Totenschein ausgestellt werden kann. In Krankenhäusern und Altenheimen wird dies von dort veranlasst.

Das Bestattungsinstitut übernimmt alle Vorbereitungen der Bestattung (Einsargung, Überführung usw.) und auf Wunsch der Angehörigen auch die notwendigen behördlichen Formalitäten, insbesondere die Anzeige und die Veranlassung der Beurkundung des Sterbefalls beim Standesamt.

Der Sterbfall ist beim Standesamt spätestens an dem dem Todestag folgenden Werktag anzuzeigen. Falls dieser Tag auf einen Samstag fällt, muß die Anzeige an dem  darauf folgenden Werktag erstattet werden.

Benötigte Dokumente:         

  •     Totenschein
  •     Geburtsurkunde
  •     Heiratsurkunde
  •     evtl. Sterbeurkunde des Ehegatten bei Verwitweten

 

Das Standesamt stellt die benötigten Sterbeurkunden aus, davon je 1 gebührenfreie Urkunde für Krankenkasse und Rentenzwecke.

Erwerb und Auskünfte bei der Friedhofsverwaltung

Bestattungszeitpunkt und –ablauf klären mit dem Pfarrer

Abmeldung Krankenkasse und Rentenversicherung

Lebensversicherung und Unfallversicherung benachrichtigen

Innerhalb 8 Tagen möglich, wenn bereits Rente gezahlt wurde Auskunft erhalten Sie bei der Verwaltungsgemeinschaft, Zi. E 02

Antragstellung bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist mit Vorlage des Versicherungsverlaufes, Rentenversicherungsnummer und Sterbeurkunde auch bei der Verwaltungsgemeinschaft, Zi. Nr. E 02, möglich.

Um Zugriff auf Konten oder Versicherungen zu erhalten, benötigen Sie einen Erbschein. Diesen stellt das Nachlassgericht (im Amtsgericht) auf Antrag aus (Sterbeurkunde mitnehmen).

Nachlaß regeln, Testament eröffnen (Notar bzw. Nachlassgericht einschalten)

Eventuell Versorgungsamt, Sozialamt, Vormundschaftsgericht (Betreuung) benachrichtigen.

Versicherungen, Abonnements, Wasser, Strom, Telefon, Wohnung usw. abmelden bzw. kündigen.

Bankvorgänge stoppen (Abbuchungen, Daueraufträge)

Rechnungen aufbewahren, können bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.

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